Gerichtskostengesetz

§ 6 GKG Fälligkeit der Gebühren im Allgemeinen

Gesetzestext

(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig: 1. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, (2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig. (3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 6 GKG verweist.

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