GMBHG

§ 34 GMBHG Einziehung von Geschäftsanteilen

Gesetzestext

(1) Die Einziehung (Amortisation) von Geschäftsanteilen darf nur erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist. (2) Ohne die Zustimmung des Anteilsberechtigten findet die Einziehung nur statt, wenn die Voraussetzungen derselben vor dem Zeitpunkt, in welchem der Berechtigte den Geschäftsanteil erworben hat, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt waren. (3) Die Bestimmung in § 30 Abs. 1 bleibt unberührt.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 34 GMBHG verweist.

Im Gesetz benachbart

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