GMBHG

§ 78 GMBHG Anmeldepflichtige

Gesetzestext

Die in diesem Gesetz vorgesehenen Anmeldungen zum Handelsregister sind durch die Geschäftsführer oder die Liquidatoren, die in § 7 Abs. 1, § 57 Abs. 1, § 57i Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 3 vorgesehenen Anmeldungen sind durch sämtliche Geschäftsführer zu bewirken.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 78 GMBHG verweist.

Im Gesetz benachbart

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