GNOTKG
§ 113 GNOTKG Betreuungstätigkeiten
Gesetzestext
(1) Der Geschäftswert für die Betreuungsgebühr ist wie bei der Beurkundung zu bestimmen. (2) Der Geschäftswert für die Treuhandgebühr ist der Wert des Sicherungsinteresses.
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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