GNOTKG

§ 123 GNOTKG Gründungsprüfung

Gesetzestext

Geschäftswert einer Gründungsprüfung gemäß § 33 Absatz 3 des Aktiengesetzes ist die Summe aller Einlagen. Der Geschäftswert beträgt höchstens 10 Millionen Euro.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 123 GNOTKG verweist.

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