GNOTKG

§ 34 GNOTKG Wertgebühren

Gesetzestext

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Geschäftswert richten, bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach Tabelle A oder Tabelle B. (2) Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert bis 500 Euro nach Tabelle A 40 Euro, nach Tabelle B 15 Euro. Sie erhöht sich bei einem Geschäfts- wert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroin Tabelle A um ... Euroin Tabelle B um ... Euro 2 000 500 21,00 4,00 10 000 1 000 22,50 6,00 25 000 3 000 30,50 8,00 50 000 5 000 40,50 10,00 200 000 15 000 140,00 27,00 500 000 30 000 210,00 50,00 über 500 000 50 000 210,00 5 000 000 50 000 80,00 10 000 000 200 000 130,00 20 000 000 250 000 150,00 30 000 000 500 000 280,00 über 30 000 000 1 000 000 120,00 (3) Gebührentabellen für Geschäftswerte bis 3 Millionen Euro sind diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt. (4) Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet. (5) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

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