GNOTKG

§ 43 GNOTKG Erbbaurechtsbestellung

Gesetzestext

Wird bei der Bestellung eines Erbbaurechts als Entgelt ein Erbbauzins vereinbart, ist Geschäftswert der nach § 52 errechnete Wert des Erbbauzinses. Ist der nach § 49 Absatz 2 errechnete Wert des Erbbaurechts höher, so ist dieser maßgebend.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 43 GNOTKG verweist.

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