GNOTKG
§ 46 GNOTKG Sache
Gesetzestext
(1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert). (2) Steht der Verkehrswert nicht fest, ist er zu bestimmen 1. nach dem Inhalt des Geschäfts, (3) Bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks können auch herangezogen werden 1. im Grundbuch eingetragene Belastungen, (4) Eine Beweisaufnahme zur Feststellung des Verkehrswerts findet nicht statt.
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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