GNOTKG

§ 79 GNOTKG Festsetzung des Geschäftswerts

Gesetzestext

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn 1. Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist, (2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden 1. von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 79 GNOTKG verweist.

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