GNOTKG

§ 86 GNOTKG Beurkundungsgegenstand

Gesetzestext

(1) Beurkundungsgegenstand ist das Rechtsverhältnis, auf das sich die Erklärungen beziehen, bei Tatsachenbeurkundungen die beurkundete Tatsache oder der beurkundete Vorgang. (2) Mehrere Rechtsverhältnisse, Tatsachen oder Vorgänge sind verschiedene Beurkundungsgegenstände, soweit in § 109 nichts anderes bestimmt ist.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 86 GNOTKG verweist.

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