GNOTKG

§ 9 GNOTKG Fälligkeit der Gerichtsgebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der gerichtlichen Auslagen

Gesetzestext

(1) Im Übrigen werden die gerichtlichen Gebühren und Auslagen fällig, wenn 1. eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist, (2) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.

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