GRESTG

§ 21 GRESTG Urkundenaushändigung

Gesetzestext

Die Gerichte, Behörden und Notare dürfen Urkunden, die einen anzeigepflichtigen Vorgang betreffen, den Beteiligten erst aushändigen und Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften den Beteiligten erst erteilen, wenn sie die Anzeigen in allen Teilen vollständig (§§ 18 und 20) an das Finanzamt abgesandt haben.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 21 GRESTG verweist.

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