GRESTG

§ 24 GRESTG Rechtsfähige Personengesellschaften

Gesetzestext

Rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14a Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung) gelten für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen.

§§ 25 bis 27 (weggefallen)

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