GRESTG

§ 3 GRESTG Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung

Gesetzestext

Von der Besteuerung sind ausgenommen: 1. der Erwerb eines Grundstücks, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert (§ 8) 2 500 Euro nicht übersteigt;

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 3 GRESTG verweist.

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