GVG

§ 112 GVG Die ehrenamtlichen Richter haben während der Dauer ihres Amts in Beziehung auf dasselbe alle Rechte und Pflichten eines Richters.

Gesetzestext

§§ 110, 112 u. 113 Abs. 1 Kursivdruck: Jetzt "Handelsrichter", vgl. § 45a Deutsches Richtergesetz 301-1

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 112 GVG verweist.

Im Gesetz benachbart

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