GVG
§ 25 GVG Der Richter beim Amtsgericht entscheidet als Strafrichter bei Vergehen,
Gesetzestext
1. wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden oder
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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§ 24 GVG — (1) In Strafsachen sind die Amtsgerichte zuständig, wenn nicht§ 26 GVG — (1) Für Straftaten Erwachsener, durch die ein Kind oder ein Jugendlicher verletzt oder unmittelbar gefährdet wird, sowie für Verstöße Erwachsener gegen Vorschriften, die dem Jugendschutz oder der Jugenderziehung dienen, sind neben den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten auch die Jugendgerichte zuständig. Die §§ 24 und 25 gelten entsprechend.
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