GVG

§ 34 GVG (1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:

Gesetzestext

1. der Bundespräsident; (2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.

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