GWB

§ 126 GWB Zulässiger Zeitraum für Ausschlüsse

Gesetzestext

Wenn ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund vorliegt, keine oder keine ausreichenden Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 ergriffen hat, darf es 1. bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 123 höchstens fünf Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 126 GWB verweist.

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