GWB

§ 139 GWB Besondere Ausnahme für die Vergabe durch oder an ein Gemeinschaftsunternehmen

Gesetzestext

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, 1. die ein Gemeinschaftsunternehmen, das mehrere Sektorenauftraggeber ausschließlich zur Durchführung von Sektorentätigkeiten gebildet haben, an einen dieser Auftraggeber vergibt oder (2) Voraussetzung ist, dass 1. das Gemeinschaftsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gebildet wurde, um die betreffende Sektorentätigkeit während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren durchzuführen, und

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