GWB

§ 145 GWB Besondere Ausnahmen für die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen

Gesetzestext

Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen, die 1. den Zwecken nachrichtendienstlicher Tätigkeiten dienen,

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