GWB

§ 154 GWB Sonstige anwendbare Vorschriften

Gesetzestext

Im Übrigen sind für die Vergabe von Konzessionen einschließlich der Konzessionen nach § 153 folgende Vorschriften entsprechend anzuwenden: 1. § 118 hinsichtlich vorbehaltener Konzessionen,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 154 GWB verweist.

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