GWB
§ 27 GWB Veröffentlichung von Wettbewerbsregeln, Bekanntmachungen
Gesetzestext
(1) Anerkannte Wettbewerbsregeln sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. (2) Im Bundesanzeiger sind bekannt zu machen 1. die Anträge nach § 24 Absatz 3; (3) Mit der Bekanntmachung der Anträge nach Absatz 2 Nummer 1 ist darauf hinzuweisen, dass die Wettbewerbsregeln, deren Anerkennung beantragt ist, bei der Kartellbehörde zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt sind. (4) Soweit die Anträge nach Absatz 2 Nummer 1 zur Anerkennung führen, genügt für die Bekanntmachung der Anerkennung eine Bezugnahme auf die Bekanntmachung der Anträge. (5) Die Kartellbehörde erteilt zu anerkannten Wettbewerbsregeln, die nicht nach Absatz 1 veröffentlicht worden sind, auf Anfrage Auskunft über die Angaben nach § 24 Absatz 4 Satz 1.
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Verweise in dieser Norm
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