GWB

§ 31b GWB Wasserwirtschaft, Aufgaben und Befugnisse der Kartellbehörde, Sanktionen

Gesetzestext

(1) Die Kartellbehörde erteilt zu den nach § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 freigestellten Verträgen auf Anfrage Auskunft über 1. Angaben nach § 31a und (2) Die Kartellbehörde erlässt Verfügungen nach diesem Gesetz, die die öffentliche Versorgung mit Wasser über feste Leitungswege betreffen, im Benehmen mit der Fachaufsichtsbehörde. (3) Die Kartellbehörde kann in Fällen des Missbrauchs nach § 31 Absatz 4 1. die beteiligten Unternehmen verpflichten, einen beanstandeten Missbrauch abzustellen, (4) Bei einer Entscheidung über eine Maßnahme nach Absatz 3 berücksichtigt die Kartellbehörde Sinn und Zweck der Freistellung und insbesondere das Ziel einer möglichst sicheren und preisgünstigen Versorgung. (5) Absatz 3 gilt entsprechend, soweit ein Wasserversorgungsunternehmen eine marktbeherrschende Stellung innehat. (6) § 19 bleibt unberührt.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 31b GWB verweist.

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