GWB

§ 43 GWB Bekanntmachungen

Gesetzestext

(1) Die Einleitung des Hauptprüfverfahrens durch das Bundeskartellamt nach § 40 Absatz 1 Satz 1 und der Antrag auf Erteilung einer Ministererlaubnis sind unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen. (2) Im Bundesanzeiger sind bekannt zu machen 1. die Verfügung des Bundeskartellamts nach § 40 Absatz 2, (3) Bekannt zu machen nach Absatz 1 und 2 sind jeweils die Angaben nach § 39 Absatz 3 Satz 1 sowie Satz 2 Nummer 1 und 2.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 43 GWB verweist.

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