GWB

§ 54 GWB Einleitung des Verfahrens, Beteiligte, Beteiligtenfähigkeit

Gesetzestext

(1) Die Kartellbehörde leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein. Die Kartellbehörde kann auf entsprechendes Ersuchen zum Schutz eines Beschwerdeführers ein Verfahren von Amts wegen einleiten. Soweit sich nicht aus den besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes Abweichungen ergeben, sind für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden. (2) An dem Verfahren vor der Kartellbehörde ist oder sind beteiligt: 1. wer die Einleitung eines Verfahrens beantragt hat; (3) An Verfahren vor obersten Landesbehörden ist auch das Bundeskartellamt beteiligt. (4) Fähig, am Verfahren vor der Kartellbehörde beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

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