GWB
§ 72 GWB Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung
Gesetzestext
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten entsprechend 1. die Vorschriften der §§ 169 bis 201 des Gerichtsverfassungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung sowie über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren;
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Verweise in dieser Norm
Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 72 GWB verweist.
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