GWG

§ 19a GWG Angaben zu Immobilien

Gesetzestext

Im Transparenzregister sind im Hinblick auf Vereinigungen nach § 20 Absatz 1, die als Berechtigte von Immobilien in Abteilung I des Grundbuchs eingetragen sind, folgende Angaben zu diesen Immobilien nach Maßgabe des § 23 zugänglich: 1. zuständiges Amtsgericht,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 19a GWG verweist.

Im Gesetz benachbart

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