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HGB

Handelsgesetzbuch

3 Normen sind hier aufbereitet — jeweils mit Volltext, Querverweisen und den Ratgebern, die sie erklären. Das Gesetz umfasst insgesamt 688 Paragraphen; die übrigen sind über die Suche im Produkt erreichbar.

§ 25 HGB(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.§ 74 HGB(1) Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen, die den Gehilfen für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbverbot), bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Prinzipal unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Gehilfen.§ 257 HGBAufbewahrung von UnterlagenAufbewahrungsfristen
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