HINSCHG
§ 18 HINSCHG Folgemaßnahmen der internen Meldestelle
Gesetzestext
Als Folgemaßnahmen kann die interne Meldestelle insbesondere 1. interne Untersuchungen bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit durchführen und betroffene Personen und Arbeitseinheiten kontaktieren,
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