HINSCHG
§ 26 HINSCHG Berichtspflichten der externen Meldestellen
Gesetzestext
(1) Die externen Meldestellen berichten jährlich in zusammengefasster Form über die eingegangenen Meldungen. Der Bericht darf keine Rückschlüsse auf die beteiligten Personen oder Unternehmen zulassen. Er ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. (2) Für den Bericht erfassen die externen Meldestellen die folgenden Daten und weisen sie im Bericht aus: 1. die Anzahl der eingegangenen Meldungen, (3) Die externe Meldestelle des Bundes nach § 19 übermittelt ihren Jahresbericht darüber hinaus dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung und übermittelt eine Zusammenstellung der Berichte nach den Absätzen 1 und 2 der Europäischen Kommission.
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Verweise in dieser Norm
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