HINSCHG

§ 33 HINSCHG Voraussetzungen für den Schutz hinweisgebender Personen

Gesetzestext

(1) Die §§ 35 bis 37 sind auf hinweisgebende Personen anwendbar, sofern 1. diese intern gemäß § 17 oder extern gemäß § 28 Meldung erstattet haben oder eine Offenlegung gemäß § 32 vorgenommen haben, (2) Die §§ 35 bis 37 sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch anwendbar auf Personen, die zuständigen Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallende Verstöße gegen das Unionsrecht melden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 33 HINSCHG verweist.

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