HINSCHG

§ 42 HINSCHG Übergangsregelung

Gesetzestext

(1) Abweichend von § 12 Absatz 1 müssen private Beschäftigungsgeber mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten ihre internen Meldestellen erst ab dem 17. Dezember 2023 einrichten. Satz 1 gilt nicht für die in § 12 Absatz 3 genannten Beschäftigungsgeber. (2) § 40 Absatz 2 Nummer 2 ist erst ab dem 1. Dezember 2023 anzuwenden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 42 HINSCHG verweist.

Im Gesetz benachbart

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