HIVHG

§ 13 HIVHG Datenschutz

Gesetzestext

Die Antragsunterlagen dürfen nur für die Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet werden. Für die Verarbeitung und Nutzung der darin enthaltenen personenbezogenen Daten gelten - mit Ausnahme des § 14 Abs. 2 - die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 13 HIVHG verweist.

Im Gesetz benachbart

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