HOAI

§ 17 HOAI Anwendungsbereich

Gesetzestext

(1) Leistungen der Bauleitplanung umfassen die Vorbereitung der Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Baugesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung die erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen sowie die Mitwirkung beim Verfahren. (2) Leistungen beim Städtebaulichen Entwurf sind Besondere Leistungen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 17 HOAI verweist.

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