HOAI

§ 26 HOAI Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan

Gesetzestext

(1) Die Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 31 bewertet: 1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent, (2) Anlage 7 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 26 HOAI verweist.

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