HOAI
§ 47 HOAI Leistungsbild Verkehrsanlagen
Gesetzestext
(1) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Grundleistungen für Verkehrsanlagen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 48 bewertet: 1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent, (2) Anlage 13 Nummer 13.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
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Verweise in dieser Norm
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