HWG

§ 3 HWG Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,

Gesetzestext

1. wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,

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