IFSG

§ 22 IFSG Impf-, Genesenen- und Testdokumentation

Gesetzestext

(1) Die zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigte Person hat jede Schutzimpfung unverzüglich in einem Impfausweis oder, falls der Impfausweis nicht vorgelegt wird, in einer Impfbescheinigung zu dokumentieren (Impfdokumentation). (2) Die Impfdokumentation muss zu jeder Schutzimpfung folgende Angaben enthalten: 1. Datum der Schutzimpfung, (3) In der Impfdokumentation ist hinzuweisen auf 1. das zweckmäßige Verhalten bei ungewöhnlichen Impfreaktionen, (4) In der Impfdokumentation ist über notwendige Folge- und Auffrischimpfungen mit Terminvorschlägen zu informieren, so dass die geimpfte Person diese rechtzeitig wahrnehmen kann. (4a) Die zur Durchführung oder Überwachung einer Testung in Bezug auf einen positiven Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 befugte Person hat jede Durchführung oder Überwachung einer solchen Testung unverzüglich zu dokumentieren (Genesenendokumentation). Andere als in Satz 1 genannte Personen dürfen eine dort genannte Testung nicht dokumentieren. (4b) Die Genesenendokumentation muss zu jeder Testung folgende Angaben enthalten: 1. Datum der Testung, (4c) Die zur Durchführung oder Überwachung einer Testung in Bezug auf einen negativen Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 befugte Person hat jede Durchführung oder Überwachung einer solchen Testung unverzüglich zu dokumentieren (Testdokumentation). Andere als in Satz 1 genannte Personen dürfen eine dort genannte Testung nicht dokumentieren. (4d) Die Testdokumentation muss zu jeder Testung folgende Angaben enthalten: 1. Datum der Testung, (5) (weggefallen) (6) (weggefallen) (7) (weggefallen)

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

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