IFSG

§ 46 IFSG Tätigkeit unter Aufsicht

Gesetzestext

Der Erlaubnis nach § 44 bedarf nicht, wer unter Aufsicht desjenigen, der eine Erlaubnis besitzt oder nach § 45 keiner Erlaubnis bedarf, tätig ist.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 46 IFSG verweist.

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