Insolvenzordnung

§ 102 InsO Einschränkung eines Grundrechts

Gesetzestext

Durch § 21 Abs. 2 Nr. 4 und die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 wird das Grundrecht des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) eingeschränkt.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 102 InsO verweist.

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