Insolvenzordnung

§ 119 InsO Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen

Gesetzestext

Vereinbarungen, durch die im voraus die Anwendung der §§ 103 bis 118 ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind unwirksam.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 119 InsO verweist.

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