Insolvenzordnung

§ 121 InsO Betriebsänderungen und Vermittlungsverfahren

Gesetzestext

Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmers gilt § 112 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe, daß dem Verfahren vor der Einigungsstelle nur dann ein Vermittlungsversuch vorangeht, wenn der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat gemeinsam um eine solche Vermittlung ersuchen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 121 InsO verweist.

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