Insolvenzordnung

§ 162 InsO Betriebsveräußerung an besonders Interessierte

Gesetzestext

(1) Die Veräußerung des Unternehmens oder eines Betriebs ist nur mit Zustimmung der Gläubigerversammlung zulässig, wenn der Erwerber oder eine Person, die an seinem Kapital zu mindestens einem Fünftel beteiligt ist, 1. zu den Personen gehört, die dem Schuldner nahestehen (§ 138), (2) Eine Person ist auch insoweit im Sinne des Absatzes 1 am Erwerber beteiligt, als ein von der Person abhängiges Unternehmen oder ein Dritter für Rechnung der Person oder des abhängigen Unternehmens am Erwerber beteiligt ist.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 162 InsO verweist.

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