Insolvenzordnung

§ 202 InsO Zuständigkeit bei der Vollstreckung

Gesetzestext

(1) Im Falle des § 201 ist das Amtsgericht, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war, ausschließlich zuständig für Klagen: 1. auf Erteilung der Vollstreckungsklausel; (2) Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 202 InsO verweist.

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