Insolvenzordnung
§ 206 InsO Ausschluß von Massegläubigern
Gesetzestext
Massegläubiger, deren Ansprüche dem Insolvenzverwalter 1. bei einer Abschlagsverteilung erst nach der Festsetzung des Bruchteils,
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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