Insolvenzordnung

§ 216 InsO Rechtsmittel

Gesetzestext

(1) Wird das Insolvenzverfahren nach § 207, 212 oder 213 eingestellt, so steht jedem Insolvenzgläubiger und, wenn die Einstellung nach § 207 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. (2) Wird ein Antrag nach § 212 oder § 213 abgelehnt, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 216 InsO verweist.

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