Insolvenzordnung

§ 246 InsO Zustimmung nachrangiger Insolvenzgläubiger

Gesetzestext

Für die Annahme des Insolvenzplans durch die nachrangigen Insolvenzgläubiger gelten ergänzend folgende Bestimmungen: 1. Die Zustimmung der Gruppen mit einem Rang hinter § 39 Abs. 1 Nr. 3 gilt als erteilt, wenn kein Insolvenzgläubiger durch den Plan besser gestellt wird als die Gläubiger dieser Gruppen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 246 InsO verweist.

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