Insolvenzordnung

§ 248 InsO Gerichtliche Bestätigung

Gesetzestext

(1) Nach der Annahme des Insolvenzplans durch die Beteiligten (§§ 244 bis 246a) und der Zustimmung des Schuldners bedarf der Plan der Bestätigung durch das Insolvenzgericht. (2) Das Gericht soll vor der Entscheidung über die Bestätigung den Insolvenzverwalter, den Gläubigerausschuß, wenn ein solcher bestellt ist, und den Schuldner hören.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 248 InsO verweist.

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