Insolvenzordnung

§ 266 InsO Berücksichtigung des Nachrangs

Gesetzestext

(1) Der Nachrang der Insolvenzgläubiger und der in § 265 bezeichneten Gläubiger wird nur in einem Insolvenzverfahren berücksichtigt, das vor der Aufhebung der Überwachung eröffnet wird. (2) In diesem neuen Insolvenzverfahren gehen diese Gläubiger den übrigen nachrangigen Gläubigern im Range vor.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 266 InsO verweist.

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