Insolvenzordnung

§ 289 InsO Einstellung des Insolvenzverfahrens

Gesetzestext

Im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 289 InsO verweist.

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